Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Plexwood Services B.V.


Art 1. Gültigkeitsbereich - Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für: a. alle Verträge, die Plexwood Services B.V. mit Firmensitz in Utrecht, in der Folge Plexwood genannt, abgeschlossen hat; b. alle Aufträge oder Bestellungen der Gegenpartei, wozu auch - soweit diese nicht bereits darin inbegriffen sind – Zwischenpersonen, Abnehmer und/oder Dritte, die im Namen einer oder mehrere dieser Parteien als deren Angestellte handeln, in der Folge Empfänger genannt, zählen. Ein Auftrag oder eine Bestellung gilt als Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge AGB genannt. Ein Abweichen von diesen AGB kann nur schriftlich erfolgen; c. die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei und/oder des Empfängers und/oder Abnehmers wird ausdrücklich abgelehnt.


Art 2. Angebote und Offerten - Wenn nicht anders angegeben, sind alle Angebote und/oder Offerten unverbindlich und beinhalten keine Elektriker-, Maurer-, Stuckateur-, Maler-, Hub-, Kran-, Abbruchs-, Hack-, und Zimmereiarbeiten, Randverarbeitungen, Einebnungen und Säuberungen von Unterböden, Veredelungen, Reinigungen, Wachsen und/oder Entlacken etc. Bei mehrteiligen Preisangaben besteht keine Verpflichtung dazu, nur einen Teil der Lieferung zum entsprechenden Teilbetrag des für die gesamte Bestellung errechneten Preises abzugeben.


Art 3. Vertrag - Ein Kaufvertrag über Waren und Dienstleistungen wird durch eine von Plexwood getätigte schriftliche Zustimmung zum Verkauf und/oder zur Anzahlung für Plexwood bindend. Details, die das Angebotene betreffen, wie zum Beispiel Eigenschaften, Farbe, Maße etc. sowie Details in Druckwerken, Abbildungen etc. gelten für Plexwood nicht als bindend und werden in gutem Glauben gegeben. Für die Messung der Oberfläche werden die größten Längen- und Breitenmaßen herangezogen. Abfallende Teile haben keinen Einfluss auf den Gesamtpreis.


Art 4. Richtpreise - Alle von Plexwood angegebenen Preise sind Richtpreise, wenn: a. ein oder mehrere Selbstkostenpreise erhöhende Faktoren nach Zustandekommen des Vertrages um mehr als 5teurer werden; b. die genannten Preise im Vertrag in ausländischen Währungen angegeben sind und sich der Kurs dieser Währung nach Vertragsabschluss gegenüber dem Euro um mehr als 5 % verändert; c. die genannten Preise im Vertrag in anderen ausländischen Währungen als die Währung einer der Parteien angegeben sind, und diese (von einer der Parteien gewählten) Währung als Folge externer Faktoren verpflichtend in die Währung des Landes, an das die Lieferung geht, übertragen werden, vor allem dann, wenn gegenüber dem Euro eine Änderung von mehr als 5 % auftritt. In den bis hier genannten Fällen (a bis c) hat Plexwood das Recht, den ausgemachten Preis dementsprechend zu erhöhen, auch wenn diese Faktoren aufgrund von vorhersehbaren Umständen auftreten. Alle genannten Preise sind ohne MwSt. und/oder andere auf den Verkauf und die Lieferung anzurechnende Steuern und gründen sich auf die Lieferung an Lager von Plexwood. Alle anderen Lieferformen geschehen ausnahmslos im Auftrag des Empfängers.


Art 5. Geistiges und Sacheigentum - Plexwood wird ihre Rechte an geistigem und Sacheigentum bezüglich aller von ihr zur Verfügung gestellten Entwürfe, Abbildungen, Skizzen, Modellen etc. niemals übereignen, und zwar ungeachtet dessen, ob dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Letztgenannte bleiben unveräußerliches Eigentum von Plexwood und müssen auf Ersuchen unverzüglich retourniert werden. Vervielfältigung und/oder jegliche Veröffentlichung auf irgendeine andere Weise sind nur nach schriftlicher Zustimmung erlaubt. Für jede zu dieser Bestimmung im Widerspruch stehende Handlung ist der Empfänger eine sofort einklagbare Buße von € 10.000,- schuldig, und zwar ungemindert dem Recht zu vollständigem Schadensersatz. Plexwood hat das Recht, alle gelieferten Produkte, auch jene, die beispielsweise über eine Zwischenperson oder Dritte gehandelt werden, mit Produktinformationen, Pflege- und Gebrauchsanweisungen, Garantiebestimmungen oder Garantiemerkmalen, Echtheitszertifikaten, Identifizierungscode(s), Maße und Formate, für das Produkt geltende Rechte, Registrierungen oder Sicherheitskonstruktionen, Gütezeichen, eigene Labels, Marken(namen) und andere für Plexwood relevante Details zu versehen. Werden Produkte von Plexwood von einer Partei oder über beispielsweise eine Zwischenperson und/oder Dritte gehandelt, muss die betreffende Partei dafür sorgen, dass hinzugefügte Informationen weder gänzlich noch zum Teil entfernt werden, verschwinden, beschädigt, unlesbar oder auf eine andere Weise unbrauchbar werden und der Gegenpartei immer mitgeliefert werden.


Art 6. Änderungen der Bestellung - Änderungen welcher Art auch immer, die vom Empfänger bezüglich der ursprünglichen Bestellung angebracht werden und die höhere Kosten verursachen als in der ursprünglichen Preiserstellung vorhergesehen werden konnte, werden dem Empfänger in Rechnung gestellt. Durch Änderungen können außerdem vereinbarte Lieferzeiten jenseits der Verantwortlichkeit von Plexwood überschritten werden.


Art 7. Anzahlung - Plexwood hat das Recht, vor dem Abschluss eines Vertrages eine Anzahlung von mindestens 50 % des definitiv veranschlagten Betrages zu verlangen, bevor der Auftrag angenommen wird. Nach der schriftlichen Zustimmung zu der Anzahlung von Plexwood wird in Absprache mit dem Empfänger ein endgültiges Datum für die tatsächliche physische Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen festgelegt.


Art 8. Liefertermin - Vorbehaltlich anderer Abmachungen sind die ausgemachten Liefertermine keine Notfrist. Bei unpünktlicher Lieferung muss der Empfänger Plexwood schriftlich wegen Verzuges mahnen. Das Produkt und/oder die Dienstleistung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bestellung dem Empfänger gänzlich oder zum Teil zur Verfügung gestellt wird, als geliefert. Wenn bestellte Waren und/oder Dienstleistungen nach Verstreichen des Liefertermins nicht vom Empfänger abgenommen werden, stehen ihm diese zu seinen Lasten und zu seinem Risiko zur Verfügung.


Art 9. Sorgfaltspflicht - Plexwood weist den Empfänger darauf hin, dass er für die Abnahme und Ablieferung bei Strafe von Vergütung des direkten und/oder indirekten Schadens und der Kosten verpflichtet ist und er dafür sorgen muss, dass: a. diese auf die von Plexwood angegebene Art und Weise durchgeführt werden kann; b. der Ort, an dem die Abnahme / Anlieferung stattfinden soll, gefahrlos betreten und gut verschlossen werden kann; c. es dort erreichbar und vorhanden ist und alles nur Mögliche vorhanden ist oder getan wird, damit eine schnelle Abnahme/Anlieferung möglich ist; d. Unterböden trocken, eben, frei von Kalk, Zement- und Schmutzresten sowie losen Teilen sind und/oder sauber zur Verfügung gestellt werden, sich auf jeden Fall jedoch in einem solchen Zustand befinden und von einer solchen Konstruktion sind, dass von der Arbeit ein gutes Resultat erwartet werden kann; e. auf dem Arbeitsplatz ausreichend Strom, Licht, Heizung, Wasser und Ventilation vorhanden ist; f. im Falle von Feststellung einer gänzlich oder zum Teil schadhaften Lieferung diese Schäden auf der Empfangsbestätigung und/oder dem Lieferschein festgehalten werden und außerdem innerhalb von zwei Werktagen nach Ablieferung Plexwood schriftlich mitgeteilt werden. Wenn dem nicht entsprochen wird, gilt, dass der Empfänger die Waren und/oder Dienstleistungen ohne Schaden erhalten hat. Wenn bei der Ablieferung keine Möglichkeit zur Kontrolle der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen vorhanden ist, muss dies vom Empfänger auf der Empfangsbestätigung und/oder dem Lieferschein festgehalten werden. Die betreffende Partei hat in solchen Fällen die Möglichkeit, innerhalb von zwei Werktagen nach Ablieferung Beschädigungen an der Lieferung schriftlich zu melden. Wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, gilt wiederum, dass die Waren und/oder Dienstleistungen ohne Schaden in Empfang genommen wurden.


Art 10. Teillieferungen - Jede Teillieferung, worunter auch die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen aus einer mehrteiligen Bestellung verstanden werden, kann extra abgerechnet werden. In einem solchen Fall muss die Bezahlung entsprechend den betreffenden Gütern getätigt werden.


Art 11. Haftungsausschluss - Plexwood haftet nicht für Kosten, Schäden und/oder Zinsen, die entstehen als direkte oder indirekte Folge von: a. höherer Gewalt; b. Handlungen oder Nachlässigkeiten des Adressierten und/oder seinen Angestellten; c. Nachlässigkeiten des Empfängers bezüglich der Pflege der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen; d. Beschädigungen der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen als Folge von mechanischen, chemischen und/oder biologischen äußeren Einflüssen, Schimmel, Ungeziefer etc.; e. normaler Verschleiß an den gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen infolge regulärem oder täglichem Gebrauches; f. äußergewöhnliche Luftfeuchtigkeitskonditionen in dem Raum, in dem die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen angebracht oder geliefert wurden; g. Verfärbungen der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen infolge von Lichteinwirkung; h. alle anderen von außen kommenden Ursachen oder Einflüsse. Plexwood haftet maximal in der Höhe des Rechnungswertes für Schäden an der Arbeit, den Hilfsmaterialien, dem Material und/oder dem Eigentum des Adressierten, insoweit diese durch Zutun von Plexwood oder ihren Angestellten entstanden sind. Plexwood ist nicht dazu verpflichtet, Unternehmens- und/oder Folgeschäden vom Empfänger oder Dritten zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um schwerwiegende Schuld. Sobald Materialien, Teile oder Werkzeuge, die für die Durchführung des Auftrages notwendig sind, an der Arbeitsstelle angeliefert sind, trägt der Empfänger das Risiko für Schäden welcher Art auch immer, ungemindert der Befugnisse des Adressierten, nachzuweisen, dass diese die Folge von Nachlässigkeit von Plexwood ist. Plexwood haftet nicht, wenn Gebrechen an der Unterkonstruktion, umliegenden Konstruktionen oder dem Bauwerk, an dem das Produkt angebracht wurde, zum Vorschein kommen und die zu Schäden an den gelieferten Waren wie zum Beispiel Wassereinbruch, durchschlagende oder kriechende Feuchtigkeit, Feuchtigkeitseintritt aus Zwischenräumen, Unebenheit der Konstruktion, Konstruktionsmängel etc. führen.


Art 12. Inspektions- und Meldepflicht - Der Empfänger ist dazu verpflichtet, die Waren und/oder Dienstleistungen unverzüglich, aber zumindest innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung, gründlich auf Gebrechen zu untersuchen und dies bei Auffindung Plexwood darüber unverzüglich zu informieren, so wie dies in Artikel 9f bestimmt wurde. Der Empfänger hat in einem Fall wie in Artikel 9f bestimmt maximal acht Werktage Zeit für die Reklamation. Danach wird angenommen, dass der Empfänger den Zustand, in dem das Erworbene geliefert wurde, akzeptiert. Jedes Recht auf Reklamation verfällt damit. Plexwood muss die Möglichkeit erhalten, gemeldete Reklamationen vor Ort zu kontrollieren. Wenn die Reklamation nach Urteil von Plexwood zurecht getätigt wurde, wird Plexwood in Absprache mit dem Empfänger entweder eine angemessene Schadensvergütung in der Höhe von maximal dem Rechnungswert der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen bezahlen oder die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen gratis ersetzen, nachdem der Empfänger die abgelehnten Waren und/oder Dienstleistungen in ihrem ursprünglichen Zustand an die Adresse von Plexwood zurückgeschickt hat.


Art 13. Geringe Abweichungen - Plexwood produziert, verarbeitet und verkauft Naturprodukte. Dadurch sind geringe Abweichungen bei Qualität, Farbe, Härte, Dicke etc. nicht auszuschließen. Abweichungen innerhalb der Grenzen, die in der holzverarbeitenden Industrie die Zumutbarkeit und Redlichkeit nicht überschreiten, berechtigen daher nicht dazu, gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen abzulehnen.


Art 14. Garantie - Garantie auf die von Plexwood gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen wird nur dann gewährt, wenn dies schriftlich ausgemacht wurde. Die Garantie beinhaltet nur eine kostenlose neuerliche Lieferung der schlechten Waren und/oder Dienstleistungen, d.h. das kostenlose Neuerbringen schlechter Arbeit. Die Garantie verfällt, wenn die von Plexwood gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen unsachgemäß behandelt und/oder verarbeitet wurden, wenn die vorhandenen Maßnahmen und/oder die Beschaffenheit des Untergrunds nicht oder weniger geeignet ist, oder im Falle von unsachgemäßem Gebrauch durch den Empfänger.


Art 15. Höhere Gewalt - Plexwood haftet nicht für Schäden, die der Empfänger direkt oder indirekt durch höhere Gewalt erleidet. Unter höherer Gewalt wird auf jeden Fall jeder gegen den Willen von Plexwood entstandene unabhängige Umstand, der das Einhalten des Vertrages entweder für eine Zeitlang oder für immer verhindert, sowie, insoweit dies nicht bereits darin enthalten ist, Krieg, Kriegsdrohung, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand, Arbeitsstreiks, Ausschluss von Arbeitskräfte, Transportprobleme, Brand oder andere ernste Störungen auf dem Arbeitsgelände von Plexwood oder deren Lieferanten, auch wenn dieser unabhängige Umstand bei Zustandekommen des Vertrages bereits vorherzusehen war, verstanden. Im Falle höherer Gewalt hat Plexwood das Recht, den abgeschlossenen Vertrag zu annullieren, auszustellen oder zu verändern, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorhanden sind, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.


Art 16. Annullierung - Wenn der Empfänger den Auftrag annulliert und/oder die Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen verweigert, ist der Empfänger dazu verpflichtet, Plexwood gegenüber Schadensersatz in der Höhe von mindestens 1/3 des ausgemachten Preises zu erbringen. Der Empfänger ist außerdem dazu verpflichtet, Plexwood gegen Forderungen und/oder direkten oder indirekten Schäden von Dritten, die Folge seiner Handlungsweisen sind, zu schützen. Ungemindert dessen, was im vorigen Absatz gesagt wurde, hat Plexwood das Recht, die vollständige Einhaltung des Vertrages und/oder vollständigen Schadensersatz zu verlangen.


Art 17. Eigentumsvorbehalt - Plexwood bleibt solange Eigentümer der an den Abnehmer verkauften Waren und/oder Dienstleistungen, bis der Empfänger den Gesamtbetrag des ausgemachten, schuldigen Preises bezahlt hat. Bis dahin ist der Empfänger dazu verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass die Lieferung sorgfältig behandelt wird und hat nicht das Recht dazu, die Waren und/oder Dienstleistungen an Dritte weiterzuverkaufen oder in Unterpfand zu geben, zu verpfänden oder aus der Räumlichkeit, in die sie geliefert wurden, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Plexwood hat das Recht, diese Sachen zurückzufordern und an sich zu nehmen, wenn der Empfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn er liquidiert, um Aufschub der Bezahlung bittet oder diesen erhalten hat, in Konkurs geht oder seine Güter gepfändet werden. Der Empfänger verpflichtet sich gegenüber Plexwood, ihr immer ungehindert Zugang zu ihrem Eigentum zu gewähren und damit ihren Eigentumsvorbehalt auch wirklich ausführen zu können.


Art 18. Nichterfüllung - Wenn der Empfänger seinen Pflichten auf irgendeine Weise nicht nachkommt, wird Plexwood, ohne dass eine Inverzugsetzung notwendig ist und ungemindert dessen, was im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt ist, das Recht haben, den abgeschlossen Vertrag auszustellen oder zur Gänze oder teilweise ohne richterliches Eingreifen zu lösen. Diese Rechte hat Plexwood auch, wenn der Empfänger in Konkurs geht oder seinen Konkurs beantragt hat, wenn er Aufschub der Bezahlung erbeten oder erhalten hat, seine unbeweglichen Sachen gepfändet wurden, sein Betrieb in Liquidation getreten ist oder von einem Dritten übernommen wurde. In all diesen Fällen sind die Forderungen, die Plexwood gegenüber dem Empfänger hat, sofort einklagbar.


Art 19. Bezahlung - Die Bezahlung und eventuell ausgemachte Zahlungsfristen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Sendung der Zahlungsaufforderung getätigt werden, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart. Plexwood hat, wenn die Zahlung der schuldigen Summe nicht innerhalb der gestellten Frist einlangt, das Recht, dem Empfänger eine Pauschale von € 25,- pro Fall zu verrechnen plus: a. im Falle eines inländischen Vertrages die gesetzlichen Zinsen, wie sie von De Nederlandse Bank festgesetzt sind, mit mindestens 1,25pro Monat; b. im Falle eines ausländischen Vertrages die gesetzlichen Zinsen wie sie von der Bank des Landes der Währung, in denen der Betrag angegeben ist, oder, wenn höher, den Inflationsprozentsatz, mit mindestens 1,25pro Monat, gerechnet ab Rechnungsdatum. Plexwood hat außerdem das Recht, außerhalb der Hauptsumme, der Fixkosten und der damit in Zusammenhang stehenden Zinsen alle Kosten, sowohl gerichtliche als außergerichtliche, die dadurch entstanden sind, dass der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, wozu auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, einen Gerichtsvollzieher, ein Inkassobüro etc. fallen, vom Empfänger einzufordern.


Art 20. Sprache - Plexwood verwendet für alle Verträge das Niederländische als Sprache des Originals. Für internationale Verträge kann Plexwood eine englische Übersetzung hinzuliefern. Im Falle von Interpretationsunterschieden zwischen der niederländischen und der englischen Version gilt dasjenige, was mit dem niederländischen Original von Plexwood nach Zumutbarkeit und Redlichkeit gemeint war, als ausschlaggebend.


Art 21. Streitigkeiten - Alle Streitigkeiten, die auf diesen AGB zur Gänze oder teilweise angewendet werden können, unterstehen niederländischem Recht und stehen ausschließlich unter der Befugnis: a. im Falle eines inländischen Vertrages des Richters des Bezirkes, in dem Plexwood ihre Zentrale hat; b. im Falle eines ausländischen Vertrages des Richters in Den Haag.


Art 22. Fangnetzbestimmung - In allen Fällen, in denen sich eine Streitigkeit ergibt, für die in diesen AGB nichts vorgesehen ist, werden in erster Instanz die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Centraal Bureau Wonen (Zentrales Wohnbüro) herangezogen, und sonst, wenn nötig, dasjenige, was in der holzverarbeitenden Industrie im Allgemeinen als gangbar erachtet wird.


Diese AGB sind in der Kanzlei des Gerichts in Den Haag, den Niederlanden, unter der Nummer 71/2002 hinterlegt.

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